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Ärzte dürfen bewertet werden

Ärzte haben keinen pauschalen Anspruch auf die Löschung eines Eintrags über ihre Person gegen Betreiber von frei zugänglichen Internetportalen.

Längst werden nicht nur Hotels, Ebay-Verkäufer oder Lieferdienste im Internet bewertet. Auch Ärzte müssen es sich immer öfter gefallen lassen, dass ein enttäuschter Patient seinem Ärger über sie auf einem Internetportal Luft macht.

In seinem Urteil vom 08.03.2012 (Az.: 16 U 125/11) entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass ein Arzt keinen Anspruch auf die Löschung eines bewertenden Eintrags über seine Person hat, sofern das Internetportal ein Mindestmaß an Qualitätssicherheit einhält. Sofern die Betreiber  das Portal nicht als Mittel zur Erfüllung eigener Zwecke verwenden und die von Nutzern eingetragenen Daten der interessierten Allgemeinheit zur Information und zum Austausch zur Verfügung gestellt werden, können Ärzte diese Kommunikation nicht ohne Weiteres verbieten lassen.

Nach Meinung des Gerichts ist eine Datenverarbeitung zum Zwecke des Betreibens eines Internetbewertungsportals nach § 29 BDSG dann zulässig, wenn im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung das Interesse des Einzelnen an dem Schutz seiner Daten und des Stellenwertes, den die Offenlegung dieser Daten für den Betroffenen hat (verkürzt: das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gegenüber dem Interesse der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt (verkürzt: das Recht auf Kommunikationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG), zurücktreten muss.

Dabei mache es auch keinen Unterschied, dass eine Bewertung anonym abgegeben wurde.

Das Gericht ließ im Übrigen Sorgen der Ärzte über eine mangelnde Fachkompetenz der bewertenden Laien oder auch die Möglichkeit von schönrednerischer Eigenwerbung von anderen Ärzten nicht gelten. Solange die Internetbetreiber von den Nutzern etwa eine E-Mail-Adresse verlangen, einen Hinweis darauf geben, dass „unangemessene oder falsche Bewertungen nicht akzeptiert" werden und der Arzt über die Bewertungen informiert würde sowie die Möglichkeit des Einspruchs hätte, wäre der Authentizität solcher Einträge genug Rechnung getragen.

 

Hier geht es zum Originalartikel: www.wettbewerbsrecht-im-gesundheitswesen.de/9/

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