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  • 08. Januar 2016
  • Redaktion

Das ändert sich 2016 in Gesundheit und Pflege

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Im Bereich Gesundheit und Pflege bringt das neue Jahr einige Neuerungen mit sich. Hier erfahren Sie, was sich 2016 im Gesundheitswesen ändert.

Änderungen im Gesundheitsweisen 2016 – Erhöhter Zusatzbeitrag

Bedingt unter anderem durch mehrere Gesundheitsreformen steigen die Beitragssätze für die Versicherten. Nach der Verlautbarung des Bundesgesundheitsministeriums vom 30.10.2015 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2016 bei 1,1 Beitragssatzpunkten und hat sich damit um 0,2 Prozentpunkte im Vergleich zum Vorjahr erhöht. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, hat jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst festgelegt.

Änderungen im Gesundheitsweisen 2016 – Pflegestärkung

Zum 1. Januar 2016 greifen erste Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II). Für Pflegebedürftige, die ihre Pflege zum Beispiel durch Angehörige oder Nachbarn sicherstellen, gibt es Leistungsverbesserungen, wenn die pflegende Person krank wird oder urlaubsbedingt ausfällt (Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege).

Änderungen im Gesundheitsweisen 2016 – Präventionsgesetz

Die gesetzlichen Krankenkassen bauen die Förderung von Präventionsmaßnahmen aus. Insbesondere die Gesundheitsförderung in Settings wie Kitas, Schulen, Pflegeeinrichtungen und Betrieben wird gestärkt. Außerdem sind Untersuchungen von Gesundheitsrisiken, Früherkennung und eine Präventionsberatung künftig bereits ab dem 18. Lebensjahr möglich. Das Mindestalter von 35 Jahren für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen entfällt.

Änderungen im Gesundheitsweisen 2016 – Warten auf Arzttermin verkürzen

Ende Januar 2016 gehen die sogenannten Terminservicestellen an den Start. Für Versicherte sollen sich damit die Wartezeiten auf einen Facharzttermin verkürzen: Die Servicestellen müssen innerhalb von einer Woche einen Termin vermitteln. Voraussetzung ist, dass der Versicherte eine Überweisung vorlegen kann. Die Wartezeit auf den Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung zur Praxis muss zumutbar sein. Kann kein Termin vermittelt werden, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen diese Servicestellen bis zum 23. Januar 2016 einrichten, schreibt das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) vor. Zudem erhalten die Versicherten durch das GKV-VSG in bestimmten Fällen ab 2016 einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung.

Auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie alle Neuregelungen im Bereich Gesundheit und Pflege für das Jahr 2016 im Überblick.

Quelle: Pressemitteilung Verband der Ersatzkassen (VDEK)

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