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GKV-FQWG: Das sind die Änderungen

Anfang Juni wurde im Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in gesetzlichen Krankenversicherungen, kurz GKV-FQWG, beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2015 zu weiten Teilen in Kraft treten. Welche Änderungen gehen damit einher?

Änderungen im Beitragssatz

Der aktuelle Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich auf 15,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. 7,3 Prozent davon übernimmt der Arbeitgeber, 8,4 Prozent der Arbeitnehmer. Der bislang allein vom Versicherten getragene Sonderbeitrag von 0,9 Prozent entfällt mit dem zukünftigen Gesetz. Die Krankenkassen bekommen mit dieser Regelung die Möglichkeit, einkommensabhängige Zusatzbeiträge vom Versicherten zu erheben, sollten sie mit den Geldern aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.

Durch ein Sonderkündigungsrecht der Versicherten sollen die Krankenkassen motiviert werden, Beiträge möglichst gering zu halten: Versicherte können die Krankenkasse wechseln, sollten Zusatzbeiträge erhoben oder erhöht werden. Zudem sind die Krankenkassen zur ausführlichen Informationsweitergabe verpflichtet.

Der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich wird weiterentwickelt: Durch den Risikostrukturausgleich (RSA), 1994 eingeführt, wird die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds bestimmt. Seit 2009 gilt der morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich: Damit orientiert sich der RSA auch an dem Krankheitszustand der Versicherten – der Morbidität. Vereinfacht gesagt: Eine Krankenkasse mit vielen kranken und älteren Mitglieder bekommt mehr Geld aus dem Gesundheitsfond als eine mit vielen jungen und gesunden. Mit dem neuen Gesetz GKV-FQWG sollen die Zuweisungen, die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds erhalten, noch zielgerichteter werden.

Unabhängiges Qualitätsinstitut

Im Zuge des Gesetzes GKV-FQWG ist vorgesehen, ein unabhängiges wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz zu gründen. Das Institut soll vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) aufgebaut werden. Mit der Beratung durch das Institut soll eine verbesserte Patientenorientierung in der ambulanten und stationären Versorgung geschaffen werden.

Unabhängige Patientenberatung

Durch das Gesetz soll die Unabhängige Patientenberatung (UPD) ausgebaut werden, die vor allem die telefonische Beratung verbessern soll. Patienten sollen leichter an unabhängige Information kommen, wenn sie diese wünschen. Weiterhin sind Regelungen für die finanzielle Entlastung von Hebammen vorgesehen. Für Hebammen mit geringeren Geburtenzahlen, etwa Hebammen, die Hausgeburten betreuen oder freiberuflich in Geburtshäusern tätig sind, gilt bereits ab dem 01. Juli 2014 ein befristeter Vergütungszuschlag. Für diejenigen Hebammen, die zwar den Qualitätsanforderungen entsprechen, aber aufgrund von geringen Geburtenzahlen durch Haftpflichtprämien wirtschaftlich belastet werden, soll es ab dem 01. Juli 2015 einen Sicherstellungszuschlag geben.

Psychiatrien können über Entgeltabrechnung entscheiden

Die Einführung des neuen pauschalisierenden Vergütungssystems für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser soll um zwei Jahre verlängert werden. Entsprechende Kliniken sollen so auch noch 2015 und 2016 entscheiden können, ob sie bereits mit den neuen Pauschalen abrechnen wollen oder noch das alte Vergütungssystem nutzen wollen.

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